Vorschriften und Dokumente

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Rechtliche Rahmenbedingungen in der Schweiz

In der Schweiz unterliegt die Alleinarbeit strengen rechtlichen Rahmenbedingungen, die von verschiedenen Verordnungen und Gesetzen geregelt werden. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern hat die Schweiz in diesem Bereich tiefgehende Regelungen entwickelt, um die Sicherheit von Alleinarbeitenden umfassend zu gewährleisten. Diese Vorgaben werden nicht nur durch staatliche Stellen, sondern auch durch Versicherungsunternehmen, wie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder private Versicherer, überwacht und ergänzt. Letztere können sogar präventive Massnahmen ergreifen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, um Mitarbeitende nachhaltig zu schützen und potenzielle betriebliche Ausfälle und Risiken zu minimieren.

Eine zentrale Rolle spielt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), das in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und den Versicherern die rechtlichen Grundlagen überwacht. Das Seco sorgt dafür, dass die Vorschriften zur Arbeitssicherheit eingehalten werden, insbesondere im Bereich der Alleinarbeit.

Arbeitgeber sind in jedem Fall verpflichtet, Arbeitsplätze für Alleinarbeitende so sicher zu gestalten, dass Mitarbeitende im Notfall sofort Hilfe erhalten können – und das unabhängig von den spezifischen Risiken der jeweiligen Tätigkeit. Eine zentrale Voraussetzung für die Beschäftigung von Alleinarbeitenden ist, dass diese physisch und psychisch in der Lage sind, ihre Arbeit sicher und ohne Überforderung auszuführen. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber Rücksicht auf die Bedürfnisse der Beschäftigten in Bezug auf Sicherheit und Erholung nehmen. Eine Überlastung ist unbedingt zu vermeiden.

Alleinarbeitende müssen zudem für ihre Aufgaben ausreichend ausgebildet sein und die festgelegten Vorgaben befolgen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von entscheidender Bedeutung, um die Sicherheit zu gewährleisten und das Unfallrisiko zu minimieren.

Die SUVA, der grösste Unfallversicherer der Schweiz, spielt eine bedeutende Rolle bei der Sicherstellung der Arbeitssicherheit in Alleinarbeitsverhältnissen. Sie versichert gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Freizeitunfälle und stellt wertvolle Ressourcen zur Verfügung. Das SUVA-Dokument 44094 mit dem Titel «Alleinarbeit kann gefährlich sein» beleuchtet das Thema aus verschiedenen Perspektiven und ist für Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche ein wichtiges Hilfsmittel. Besonders hilfreich ist die darin enthaltene Beurteilungsmatrix, die aufzeigt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Schutzmassnahmen Alleinarbeit durchgeführt werden darf.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schweiz bei der Regulierung von Alleinarbeit strenge Massnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Arbeitgeber, Versicherer und staatliche Organisationen arbeiten eng zusammen, um diese Regelungen durchzusetzen und kontinuierlich zu verbessern.

definition

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

«Allein arbeitende Person» bedeutet, dass eine Person allein in einem definierten Arbeitsumfeld beschäftigt ist. Diese Person hat keinen direkten Kontakt mit den anderen Beschäftigten und ist für eine mehr oder minder lange Zeitdauer einzig auf sich selbst gestellt. Die Person befindet sich also in einer sowohl physisch als auch psychisch isolierten Situation.

Gemäss Seco müssen allein arbeitende Personen sowie Betriebe folgende Bedingungen erfüllen:

Verhütung von unfällen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) enthält keine generelle Regelung für allein arbeitende Personen. Sie äussert sich jedoch im Artikel 8 zur Situation gefährlicher Arbeiten, die von einer Person allein ausgeführt werden.
VUV Artikel 8, Absatz 1: Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren. Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.

Durchführungsorgane

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)

Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und von gesundheitlichen Beschwerden am Arbeitsplatz schützen das wertvollste Gut eines Unternehmens: den Menschen. Die Wirtschaft ist auf gesunde und leistungsfähige Mitarbeitende angewiesen. Sie stehen im Zentrum der Aktivitäten der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS. Für sie setzt die EKAS sich ein. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind Grundvoraussetzungen, wenn es darum geht, die Leistungsfähigkeit, die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten.
Für die Aufsicht über die Umsetzung der Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit – aber auch für die wichtige Beratung der Betriebe – sind so genannte «Durchführungsorgane» zuständig.

In erster Linie sind die Kantone und die Suva mit der Beratung und Überwachung der Betriebe beauftragt. Die Suva führt hierfür ein eigenes Departement «Gesundheitsschutz». In zweiter Linie wirken das SECO und Fachorganisationen bei der Durchführung mit.

Wichtige Dokumente

Risikobewertungen / Beurteilungsmatrix zur Alleinarbeitein

Seco Merkblatt für Alleinarbeitende Personen

EKAS Richtlinie 6508 zur ASA Richtline vom 1. Januar 2022

Die Revision über die Kranverordnung vom 16.06.2023

Verordnung über die Unfallverhütung (Insbesondere Art. 8)

Statistiken der SSUV